AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Act HeadQuarter Media GmbH

Alle Leistungen, Lieferungen, Zu- und Rücksendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

Auftraggeber ist, wer die Durchführung des Auftrags schriftlich oder mündlich veranlasst hat, auch wenn die Erteilung der Rechnung auf seinen Wunsch an einen Dritten erfolgt, d.h. er haftet voll neben dem Dritten für den Rechnungsbetrag. Erfolgt die Auftragserteilung im Namen und für Rechnung eines Dritten, so ist der/die Auftragnehmer bei der Auftragserteilung hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Es besteht für den Auftragnehmer keine Verpflichtung, die Befugnis des Auftragübermittlers zu überprüfen.

Für den Auftragnehmer besteht die Verpflichtung zu einer schriftlichen Auftragsbestätigung nur dann, wenn dies vom Auftraggeber ausdrücklich verlangt wird.

Wird ein erteilter Auftrag unangekündigt verschoben oder gar entzogen, aus Gründen die sich dem Auftragnehmer entziehen und die nicht durch höhere Gewalt verursacht wurden, so trägt der Auftraggeber sämtliche zu diesem Zeitpunkt angefallenen bzw. gebuchten anfallenden Fremdkosten sowie anteilig – jedoch Minimum 50 % des Gesamtauftrages – die Kosten des Auftragnehmers.

Werden innerhalb der Aufträge auf Kundenwunsch geschützte Werke, Musik oder Sprache verwendet, so obliegt die Klärung aller etwaigen Rechte Dritter dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, inwieweit der Inhalt bestellter Arbeiten gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Ist dies der Fall, haftet der Auftraggeber für alle daraus entstehenden Nachteile oder Schäden. GEMA Rechte sind nicht übertragbar.

Haftung für zurückgebliebenes Ton- und Bildmaterial nach erfolgreicher Auftragsabwicklung, wird nicht übernommen. Für Bearbeitungsschäden an Fremdmaterial haftet der Auftraggeber bis zum Materialwert des Trägermaterials. Überlässt der Auftraggeber zur Bearbeitung, Vorführung o.ä. unwiederbringliche oder schwer ersetzliche Ton- und Bildaufzeichnungen, so liegt das Risiko, ggfs. der Abschluss einer Versicherung über den Materialwert hinaus und auch die Veranlassung der Herstellung von Sicherheitskopien beim Auftraggeber. Dem Auftraggeber ist freigestellt, eine kostenlose Überprüfung des vom Auftragnehmer bearbeiteten Materials auf Tonqualität, Laufeigenschaften etc. nach Terminabsprache an den Apparaturen des Auftragnehmers oder mitgebrachten eigenen Geräten vor der Auslieferung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Beanstandungen, die sich nach Lieferung auf fremden Geräten ergeben, werden nur anerkannt, wenn dem Auftragnehmer grobe Fehler gegenüber den branchenüblichen Forderungen, Normen etc. nachweisbar sind. Dem Auftraggeber obliegt es, die Unmissverständlichkeit eines Auftrages durch klare Kennzeichnung am zu bearbeitenden Material oder durch schriftliche Angaben sicherzustellen.

Vermittelnde Tätigkeiten, z.B. Kurierdienste, Post-Bahnexpeditionen, etc., erfolgen, wenn sie nicht ausdrücklich Gegenstand eines Produktions- oder Bearbeitungsauftrages sind, stets im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers, auch wenn hierauf von Seiten des Auftragnehmers nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Für solche vermittelnden Tätigkeiten übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung und Gewähr.

Für Verzögerungen, die durch Verschulden des Auftragnehmers im Ablauf eines Bearbeitungs- oder Produktionsvorganges entstehen, haftet dieser nur bis zur Höhe der durch die Verzögerung entstandenen Eigenleistung. Fremdleistungen sowie mittelbare Schäden sind in der Haftung nicht eingeschlossen.

Wenn keine besonderen Preisvereinbarungen getroffen werden, gelten die am Ablieferungstag gültigen Listenpreise des Auftragnehmers als vereinbart. Preise und Preislisten werden auf Anfrage jederzeit zur Verfügung gestellt. Sind im Verlaufe einer Auftragsdurchführung Fremdleistungen erforderlich, d.h. Leistungen, die nicht mit dem Act-HeadQuarter-Equipment und den Act-HeadQuarter-Mitarbeiter*innen durchführbar sind, so ist der Auftragnehmer grundsätzlich nicht für Qualität, Pünktlichkeit und Kosten dieser Leistungen verantwortlich zu machen. Für Ton-/Bild-/Textschöpfungen, die im Rahmen des Auftrages durch den Auftragnehmer erstellt oder aus Archiven gestellt werden, bleiben alle Aufführungsrechte oder Vervielfältigungsrechte bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus diesem Auftrag oder anderen Aufträgen des Auftraggebers beim Auftragnehmer, ebenso das Eigentum am gelieferten Material. Ist eine Bestimmung des Vertrages einschließlich dieser Bestimmungen unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Köln.

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